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Unverletzlichkeit der Wohnung

Öffentliches Recht

Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung)
1.
Zur Wohnung gehören alle Räume, die als Stätte des privaten Lebens und Wirkens bestimmt sind und der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen sind. Art. 13 schützt auch Geaschäfts- und Betriebsräume, Rspr. des BVerfG. Allerdings ist der Schutz dort geringer, wo die Räumlichkeiten nach dem Willen des Hausrechtsinhabers der Öffentlichkeit geöffnet sind, z.B. Ladenlokal während der Öffnungszeiten. Im einzelnen ist vieles umstritten. Richtigerweise muss an der Zielsetzung des Grundrechts angesetzt werden, das einen räumlich umschlossenen Geheim- und Entfaltungsbereich schützen soll. Insofern dürften Hotelzimmer und Campingwagen ebenfalls in den Schutzbereich des Grundrechts fallen, wohingegen Örtlichkeiten, in denen man sich nur kurzzeitig aufhält, z.B. Waschraum, nicht dem persönlichen „Rückzugsgebiet“ zuzurechnen sind. Erforderlich ist allerdings, dass der Berechtigte den Zutritt zu der „Wohnung“ verwehren kann; deshalb werden Krankenhauszimmer und Gefängniszellen nicht in den Schutzbereich des Art. 13 I GG einbezogen.
I.
Ein Eingriff in Art. 13 GG ist jede staatliche Maßnahme, die die Privatheit der Wohnung ganz oder teilweise aufhebt:
1.
Durchsuchungen, Art. 13 II GG, sind das zielgerichtete Suchen nach bestimmten Personen oder Gegenständen in einer Wohnung.
2.
Lauschangriffe, Art. 13 III-VI GG: Der Einsatz technischer Mittel zur akustischen oder optischen Überwachung, z.B. durch Wanzen, Richtmikrofone, Videokamera.
3.
Sonstige Eingriffe: Art. 13 VII GG: Betreten, Besichtigen, Verweilen zu anderen Zwecken als der Durchsuchung.
II.
Überwachung unmittelbar außerhalb der Wohnunh (z.B. Treppenhaus)? Nur, wenn die Überwachung in die räumliche Privatsphäre der Wohnung hineinwirkt; nicht jedoch, wenn sie sich ausschließlich auf den Bereich außerhalb der Wohnung beschränkt. In letztgenanntem Fall liegt lediglich ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor.
I.
Durchsuchung: Eine Durchsuchung nach Art. 13 II GG ist grundsätzlich nur bei einer richterlichen Anordnung gerechtfertigt. Ausnahmsweise kann bei Gefahr im Verzug auch ohne eine solche Anordnung durchsucht werden. Gefahr m Verzug liegt vor, wenn eine vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Eine Durchsuchung muss darüber hinaus verhältnismäßig sein.
II.
Lauschangriff: Ein Lauschangriff nach Art. 13 III-VI GG ist die akustische oder optische Überwachung mit Hilfe technischer Mittel. Man unterscheidet zwischen dem großen und dem kleinen Lauschangriff.
1.
Der große Lauschangriff ist nach Art. 13 III GG zur Strafverfolgung von besonders schweren Taten iSd § 100c I Nr. 3 StPO und nach Art. 13 IV GG zur Prävention zulässig.
2.
Der kleine Lauschangriff ist nur zum Schutz der am Einsatz beteiligten Personen nach Art. 13 V GG zulässig.
1.
Ohne spezielle gesetzliche Grundlage, Art. 13 VIII Alt. 1 GG: bei Lebensgefahr, bei gemeiner Gefahr.
2.
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt, Art. 13 VII Alt. 2 GG: Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (ASOG).
3.
Bei Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen gilt Art. 13 VII GG nicht. Es findet daher nur eine Verhältnismäßigkeitsprüfung statt.
P
Zulässigkeit wirtschaftsaufsichtsrechtlicher Betretungs- und Besichtigungsrechte?
1.
Es handelt sich offensichtlich nicht um Eingriffe iS der Absätze 2-6 des Art. 13 GG.
2.
Nach der Verfassungsjudikatur liegen aber auch keine „Eingriffe und Beschränkungen“ i.S.v. Art. 13 VII GG vor, die nur bei „dringenden Gefahren“ zulässig wären.
3.
Vielmehr soll überhaupt kein Problem des Art. 13 GG vorliegen, solange Zutritt und Besichtigung während der üblichen Öffnungszeiten erfolgen, da der Hausrechtsinhaber seine Geschäftsräume nach außen geöffnet habe. Maßstab ist insoweit Art. 2 I GG, wobei das BVerfG fordert, dass
a.
eine besondere gesetzliche Ermächtigung vorliegen muss, die
b.
Zweck und Umfang der Rechte genau bestimmt, wobei
c.
die Prüfung für die Zweckverfolgung erforderlich sein muss.