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~/vertretbar

Vereinigungsfreiheit

Öffentliches Recht

Art. 9 GG (Vereinigungsfreiheit, Koalitionsfreiheit)
1.
Individualrecht → Bildung von, Betätigung in Koalitionen + negative Koalitionsfreiheit (Recht sich nicht einer Koalition anschließen zu müssen)
2.
Kollektivrecht → Recht der Koalition selbst