Vollstreckungsabwehrklage
Referendariat
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
2.
Begründetheit
b.
„Einwendung“
aa.
Rspr. unterscheidet zwischen der Gestaltungserklärung als der „Einwendung“ i.S.d. § 767 Abs. 1 ZPO und der ihr zugrundeliegenden Gestaltungslage als „Grund“ i.S.v. § 767 Abs. 2 ZPO. Entscheidend ist, wann das Gestaltungsrecht entstanden ist und ausgeübt werden konnte, ohne Rücksicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen des Vollstreckungsschuldners. Argument: Ansonsten kann der Vollstreckungsschuldner nach Abschluss der Erkenntnisverfahrens den vom Gläubiger erstrittenen Vollstreckungstitel durch Ausübung des Gestaltungsrechts entwerten.
d.
Wenn der Kläger neben der Feststellung seines Rechts durch das Gericht eine Suspendierung der fortwährenden ZV erwirken will, muss er beantragen, dass das Prozessgericht vor (§ 769 Abs. 1 ZPO) oder – auch von Amts wegen – gleichzeitig mit seiner Entscheidung (§ 770 ZPO) eine einstweilige Anordnung erlässt. Diese wirkt bis zum Erlass des Urteils (§ 796 Abs. 1 ZPO) bzw. bis zur Rechtskraft (§ 770 ZPO) als Vollstreckungshindernis (§§ 775 Nr. 2, 776 ZPO) und kann eine vorläufige Vollstreckbarkeit des Hauptausspruchs gegen Sicherheitsleistung (§ 709 ZPO) überflüssig machen.