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Fernabsatzvertrag

Zivilrecht

Fernabsatzvertrag, § 312d BGB
2.
Fernabsatzvertrag i.S.v. § 312b Abs. 1 und 2 BGB
a.
Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen
b.
Vertragsschluss ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln
c.
für Fernabsatz organisiertes Vertriebs / Dienstleistungssystem
3.
Keine Ausnahme nach § 312b Abs. 3 BGB oder § 312d Abs. 4 Nr. 1-5 BGB
4.
Fristgerechte Ausübung des Widerrufsrechts
a.
Fristbeginn: grds. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, aber § 312d Abs. 2 BGB beachten, außerdem § 312e Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 BGB
c.
Fristende: §§ 187 ff. BGB; Erlöschen bei Dienstleistungen § 312d Abs. 3 BGB; spätestens nach 6 Monaten, § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB.