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~/vertretbar

Gefährdungshaftung

Zivilrecht

1.
Haftung nur für typischen Risiken: Gehaftet wird also nicht schon für alle reinen Kausalitäten, zB der Kfz-Halter haftet gem. § 7 StVG nur für typische Betriebsgefahren.
2.
Haftungshöchstgrenzen: Festsetzung summenmäßiger Haftungshöchstgrenzen, zB § 12 StVG; § 10 ProdHaftG.