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Sicherheitsrechtliche Verordnung

Öffentliches Recht

Geschrieben am Berliner Landesrecht — bitte eigenes Bundesland prüfen

Rechtmäßigkeit einer sicherheitsrechtlichen Verordnung
1.
Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage
a.
Formelle Rechtmäßigkeit: Kompetenz und Gesetzgebungsverfahren
b.
Materielle Rechtmäßigkeit
a.
Zuständigkeit zum Erlass
b.
ordnungsgemäßes Normsetzungsverfahren
c.
Form
d.
Ausfertigung und Bekanntmachung
3.
Materielle Rechtmäßigkeit der Verordnung
a.
Vereinbarkeit der Verordnung mit Rechtsgrundlage
aa.
Tatbestandsvoraussetzungen
bb.
Auswahl des richtigen Adressaten
b.
Vereinbarkeit der Verordnung mit sonstigem höherrangigem Recht
c.
Sonstige Anforderungen nach der ASOG
1.
Unverletzlichkeit der positiven Rechtsordnung; Eine Gefahr für die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung liegt dann vor, wenn ein Verstoß gegen Normen des öffentlichen Rechts droht oder noch andauert. In Betracht kommen alle Normen des öffentlichen Rechts, die durch das Verhalten von Menschen oder den Zustand von Sachen verletzt werden können. Die Klausel „Unverletzlichkeit der Rechtsordnung“ dient als Umschaltnorm, durch welche Verhaltensnormen des übrigen öffentlichen Rechts mit der Befugnis zu polizeilichen Einschreiten gegen Zuwiderhandlungen bewehrt werden können. Beispiel: Zuparken einer Ausfahrt als Verstoß gegen die StVO
2.
Unverletzlichkeit subjektiver Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen, Das Merkmal erlangt selbständige Bedeutung, wenn ein privates Recht zwar durch Dritte beeinträchtigt wird, die Beeinträchtigung aber nicht gegen Rechtsnormen verstößt. Dies kann der Fall sein, wenn Urheber der Beeinträchtigung der Rechtsinhaber selbst oder eine Naturgewalt ist.
3.
Unverletzlichkeit des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Hoheitsträger, z.B. der Gemeinden und Universitäten, Beispiel: Warnung vor Geschwindigkeitsmessungen
1.
Sie verstoße gegen den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz
2.
Sie habe praktisch kaum Anwendungsfälle
3.
In einer pluralistischen Gesellschaft sei es fragwürdig, dass der Staat mit den Mitteln des polizeilichen Zwangs die Einhaltung solcher Normen solle durchsetzen können, die den einzelnen nicht als Rechtsnormen binden, sondern kraft ihrer faktischen Anerkennung als Wertvorstellung einer überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung. Zwar komme auch eine pluralistische Gesellschaft nicht ohne eine Mindestmaß an gemeinsamen Verhaltensregeln nicht aus, doch seien diese rechtlich zu kodifizieren und würden sie nur durch rechtliche Kodifikationen allgemein verbindlich.
1.
Gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn die Einwirkungen des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht.
2.
Erheblich ist eine Gefahr, wenn ein bedeutendes Rechtsgut bedroht ist wie Leben, Gesundheit, Freiheit, nicht dagegen bloße Vermögenswerte. Der Begriff der erheblichen Gefahr unterliegt weiteren Steigerungen, z.B. Gefahr für Leib und Leben.
3.
Bei Gefahr im Verzug darf eine an sich nicht zuständige, aber reaktionsschnellere Behörde tätig werden, wenn die an sich zuständige Behörde nicht rechtzeitig tätig werden kann.
4.
Störung: Verwirklichung einer konkreten Gefahr
1.
VA an den Verantwortlichen
2.
Selbstvornahme
3.
VA an einen Dritten
4.
Sonstige Handlungsformen
1.
die Gesetzgebungskompetenz hat und so das Gefahrenabwehrrecht berechtsspezifisch regelt (Artt. 71 ff. GG) und
2.
zugleich die Verwaltungskompetenz nach Artt. 87 ff. GG hat.
1.
Behörden, die in ihrem Geschäftsbereich auch die Befugnis haben, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen und
2.
Verwaltungsbehörden des Bundes mit vollzugspolizeilichen Kompetenzen. Beispiele: Bundeskriminalamt, Zolldienste, Bundeswehr.
1.
Einzelfallbezogene Handlungsformen
a.
Verfügung zur Gefahrenabwehr
b.
Sofortmaßnahmen
c.
Standardmaßnahmen
2.
Handlungsformen mit „Breitenwirkung“
I.
Polizei im materiellen Sinne
II.
Polizei im organisatorischen Sinne
1.
Dualismus von Polizei- und Ordnungsbehörden
III.
Polizei im formellen Sinne
1.
präventives Staatshandeln (Gefahrenabwehr, auch: vorbeugende Verbrechensbekämpfung)
2.
repressives Staatshandeln, § 163 StPO (Strafverfolgung)
II.
öffentliche Sicherheit
1.
Unverletzlichkeit der Rechtsordnung
2.
Unverletzlichkeit der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen
3.
Unverletzlichkeit des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Hoheitsträger
III.
§ 17 ASOG (Befugnis-Generalklausel)
1.
Allgemeine Ordnungsbehörde, Nr. 35 ZustKat
2.
Sonderordnungsbehörde
1.
Hoheitsträger stört
2.
Hoheitsträger wird gestört
3.
Schutz privater Rechte
1.
Es muss Widerspruch eingelegt worden sein
2.
Der VA darf nicht suspendiert sein (Wi hat keine aufschiebende Wirkung)
1.
Geht das Aussetzungsinteresse des Bürgers dem Vollziehungsinteresse vor
2.
Aussetzungsinteresse geht bei rechtswidrigem VA stets vor
3.
Erweist sich der VA als rechtmäßig, geht bei 80 Abs. 2 Nr. 1-3 das Vollziehungsinteresse, bei 80 Abs. 2 Nr. 4 jedoch nach 80 Abs. 1 das Aussetzungsinteresse vor.
4.
Ausnahme: Bei 80 Abs. 2 Nr. 4 geht auch dass Vollziehungsinteresse vor bei überschießendem öffentlichen Interesse
1.
Trotz Stufigkeit kann der FBA mit dem Hauptantrag gestellt werden
2.
Kein eigenständiges Vorverfahren → Annexantrag
1.
VO zur Gefahrenbawehr
2.
VA / ör Realakt
1.
Kausalität
2.
TB / Ermessen
3.
Mehrheit von Störern – Reduzierung des Auswahlermessens
4.
atypische
5.
Notstandshaftung
6.
Rechtsnachfolge
1.
Zweckveranlasser = unmittelbarer Störer WENN
2.
latente Gefahr (= von Anfang an eine Gefahrentendenz)
P
wenn Gefahr unbekannt (Dioxin)
P
Wie weit geht die Legalisierungswirkung von Genehmigungen?
P
Juristische Person ist nicht mehr existent
P
Jemand „wurde zum Störer gemacht“, der „gestörte Störer“
P
Annexkompetenz
1.
Fall: Person möchte Reichstag fotografieren (verhüllen)
2.
Fall: Abgeordneter dreht durch
3.
Fall: Besucher wirft Gegenstände ins Plenum
1.
gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen UND
2.
ohne polizeiliche Hilfe wird Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich