Entschädigung nach Rücknahme
Öffentliches Recht
Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch:
I.
Voraussetzungen
1.
VA i.S.v. § 48 Abs. 3 VwVfG wurde aufgehoben
2.
Vertrauen des Betroffenen in den Bestand des VA
3.
Vertrauen ist schutzwürdig, § 48 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 VwVfG
4.
Antragsfrist, § 48 Abs. 3 Satz 5 VwVfG
II.→
Höhe der Entschädigung wird von der Behörde festgesetzt (§ 48 Abs. 3 Satz 4 VwVfG) und bemisst sich nach dem negativen Interesse, d.h. der Anspruchsteller erhält den Schaden, der durch das Vertrauen in den Bestand des VA entstanden ist, ersetzt.
1.
Nach einer Ansicht ist der § 48 Abs. 4 VwVfG wegen seines Charakters als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen und daher bei einem Rechtsirrtum der Behörde nicht anzuwenden mit der Folge, dass auch bei Erkenntnis, dass ein VA rechtswidrig sei, die Rücknahmefrist nicht zu laufen beginne.
2.
Nach anderer Ansicht ist die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG auch auf einen Rechtsirrtum der Behörde anzuwenden. Argumente: Der Wortlaut spricht für eine Anwendung: „Tatsachen, die die Rücknahme rechtfertigen“, sind eben auch Rechtsanwendungsfehler. Systematik: Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Rechtswidrigkeit des VA aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen. Normzweck: § 48 Abs. 4 VwVfG dient dem Vertrauensschutz; der Begünstigte ist bei einem Rechtsanwendungsfehler nicht weniger schutzwürdig. Insbesondere liegt die Rechtsanwendung im Risikobereich der Behörde.
1.
Das BVerwG stellt beim Beginn des Fristablaufs auf die Kenntnis des einzelnen Sachwalters ab, denn die Behörde als solche ist mangels Menschqualität zu keiner Kenntnis fähig. Nach § 166 BGB analog kann die Zurechnung aber nur im Rahmen des dem „Wissensvertreter“ zugewiesenen Aufgabenkreis erfolgen.
2.
Denkbar scheint auch, auf die Kenntnis der Behörde als Abstraktum abzustellen. Dies entspricht dem gesetzlichen Leitbild des § 1 Abs. 4 VwVfG; im übrigen ist der Informationsfluss innerhalb der Behörde eine Risikosphäre der Behörde selbst. Schließlich steht die Behörde dem Einzelnen als Einheit gegenüber und muss sich so behandeln lassen.
1.
Nach einer Ansicht wird mit dem Wortlaut „Tatsachen“ auf den Zeitpunkt des Erlasses des Grund-VA abgestellt, da der Behörde zu diesem Zeitpunkt bereits alle Tatsachen bekannt sind. Kritik: Rechtsanwendungsfehler sind auch Tatsachen und der Rechtsanwendungsfehler ist der Behörde gerade nicht bekannt; im übrigen darf das differenzierte Abwägungssystem des §§ 48 Abs. 2 – Abs. 4 VwVfG nicht bereits nach einem Jahr verloren gehen.
2.
Das BVerwG lässt die Frist beginnen, sobald die Behörde Kenntnis von allen Voraussetzungen der Rücknahme hat, so dass Entscheidungsreife vorliegt, d.h. § 48 Abs. 4 VwVfG ist eine Entscheidungsfrist, die läuft, sobald Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Grund-VA als Tatbestandsmerkmal des § 48 VwVfG gegeben ist. Argumente:
3.
Die h.L. nimmt an, die Frist beginne ab Kenntnis der Behörde von der Rechtswidrigkeit des Grund-VA als Tatbestandsmerkmal des § 48 VwVfG. Somit ist § 48 Abs. 4 VwVfG eine reine Bearbeitungsfrist. Argumente:
b.
Systematik: Ansonsten ist auch die Ausnahmeregelung in § 48 Abs. 4 Satz 2 unverständlich, die bei besonders langwierigen Ermittlungen (Bestechung) die Bearbeitungszeit verlängert.
1.
Ein Teil der Literatur nimmt an, der ursprüngliche VA enthalte auch eine begünstigende Regelung, dass nur diese Belastung (und keine weitere) auferlegt werde. Daher müsse die Aufhebung des ursprünglichen VA den Vertrauensschutzregeln der § 48 Abs. 2 und 3 und § 49 VwVfG unterliegen.
2.
Nach h.M. ist der ursprüngliche VA lediglich belastend mit der Folge, dass er über §§ 48, 49 problemlos aufgehoben werden kann. Vertrauensschutzinteressen seien erst im Rahmen der Ermessensentscheidung des neuen VA zu berücksichtigen.
1.
Anwendbarkeit der Vertrauensschutznormen nach § 48 Abs. 2 VwVfG
2.
Maßstab der Bösgläubigkeit im Hinblick auf Art. 107 AEUV (ex-Art. 87 EGV).
3.
Ermessen auf der Rechtsfolgeseite?
1.
Denkbar ist, nach dem Vorrangprinzip spezieller Regelungen den § 48 Abs. 2 VwVfG wegen Kollision mit entgegenstehendem Primärgemeinschaftsrecht unangewendet zu lassen. Es ist mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar, die Rücknahme praktisch nur bei Bösgläubigkeit des Empfängers zu ermöglichen (so aber eben die § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-3 VwVfG). Argumente:
a.
Durch die Anwendung nationalen Verfahrensrechts auf gemeinschaftsrechtliche Sachverhalte darf nicht die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich gemacht werden (Effizienzgebot).
b.
Bei Anwendung des nationalen Verwaltungsverfahrens dürfen keine Unterschiede zwischen gemeinschaftsrechtlichen und vergleichbaren innerstaatlichen Sachverhalten gemacht werden (Diskriminierungsverbot).
2.
Besser ist es, § 48 Abs. 2 VwVfG grundsätzlich auch dort anzuwenden, wo das nationale VwVfG zur Durchsetzung von Gemeinschaftsrecht dient. Nach der Rspr. des EuGH ist auch der Vertrauensschutz ein Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts. Eine nationale Regelung, die dieses Interesse schützt kann demnach nicht gemeinschaftsrechtswidrig sein. Allerdings sollte bei der Auslegung des § 48 Abs. 2 VwVfG dem Interesse der Gemeinschaft an der Rückgängigmachung der rechtswidrigen Subventionen bestmöglich Rechnung getragen werden (Überlagerung).
1.
Der EuGH ist der Auffassung, dass dieser Tatbestand im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen bzgl. der Vergabe von Beihilfen extensiv zu interpretieren, insbesondere durch Statuierung einer Nachforschungspflicht: Grobe Fahrlässigkeit wird bereits dann angenommen, wenn der Begünstigte sich nicht vom gemeinschaftsrechtskonformen Ablauf des Subventionsverfahrens vergewissert hat. Dies betrifft im Besonderen das Notifizierungsverfahren nach: Bei Verstoß gegen dieses Verfahren ist ein Vertrauensschutz ausgeschlossen.
2.
Das BVerwG ist anderer Auffassung. Es habe eine Abwägung im Einzelfall zu erfolgen nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Dabei sei dann zu berücksichtigen, dass bei Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen das öffentliche Interesse an einer Rücknahme überwiege, da zusätzlich zum nationalen auch noch ein gemeinschaftsrechtliches Interesse an der Rückforderung bestehe. Andernfalls komme die gemeinschaftsrechtlich gebotene Rückforderung praktisch nie zum Zuge (gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung).
1.
Nach Auffassung des BVerwG ist die Anwendung der Jahresfrist zweifelhaft, weil die vom EuGH geprägte Formel von der praktischen Unmöglichkeit dahin zu verstehen sei, dass die Rücknahme gemeinschaftsrechtswidriger Subventionen in jedem Einzelfall möglich sein müsse. Denkbar ist daher aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes (effet utile) des Gemeinschaftsrechts, den § 48 Abs. 4 VwVfG nicht anzuwenden, weil danach mit Ablauf der Jahresfrist im Widerspruch zum Verbot praktischer Unmöglichkeit die Rückforderung grundsätzlich ausgeschlossen ist.
2.
Nach Ansicht der EuGH steht das Gemeinschaftsrecht den nationalen Ausschlussfristen nicht generell entgegen. § 48 Abs. 4 VwVfG ist Ausdruck des Prinzips der Rechtssicherheit, das auch Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist. § 48 Abs. 4 VwVfG ist daher anwendbar, aber auf nationaler Ebene gemeinschaftsrechtsfreundlich auszulegen, d.h. die Frist für die Rücknahme beginnt erst mit der Bestandskraft der Entscheidung über die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Subvention.
1.
Gegen eine Anwendung spricht der Grundsatz des effet utile, denn soweit der Bereicherungsschuldner sich auf die Einrede der Entreicherung berufen kann, wird die Rücknahme der Beihilfe durch Leistungsbescheid praktisch unmöglich.
2.
Für eine Anwendung spricht dagegen, dass § 818 Abs. 3 BGB Ausdruck des Vertrauensschutzprinzips ist, das auch Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist. Dabei ist jedoch nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung wegen grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, wenn gegen das Notifizierungsverfahren verstoßen wurde.
1.
Anwendbarkeit: § 49 VwVfG ist gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 VwVfG unanwendbar, wenn er durch spezielle Regeln wie beispielsweise § 15 Abs. 2 GaststättenG, § 21 BImSchG verdrängt wird; Aufhebung von VAen im Gegensatz zu Benachrichtigung und Neuregelung
b.
Form und Verfahren
3.
Materielle Rechtmäßigkeit der Rücknahme
a.
Vorliegen eines objektiv rechtmäßigen VA (analog: nichtiger oder rechtswidriger VA)
b.
falls begünstigender VA i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG
aa.
Widerrufsgrund gem. § 49 Abs. 2 oder 3 (je nach VA-Typ)
(1)
Wie sich aus § 49 Abs. 2 VwVfG ergibt, ist der Widerruf eines rechtmäßig begünstigenden VA ein Ausnahmefall, der nur unter ganz bestimmten Gründen zurückgenommen werden kann. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Widerrufsgrunds. Die Aufzählung in § 49 Abs. 2 VwVfG ist abschließend wegen des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift. Die Rechtsfolge ist Ermessen; der Widerruf ist nur mit Wirkung für die Zukunft (ex tunc) möglich. Die Jahresfrist der § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG muss eingehalten werden
(a)
§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG erlaubt den Widerruf bei einem wirksamen Widerrufsvorbehalt im VA. Der Vorbehalt muss ausdrücklich im VA erklärt worden sein oder kann auch in Richtlinien enthalten sein, wenn die Behörde ausdrücklich auf diese Bezug nimmt. Wegen des Vorbehalts des Gesetzes ist nicht der Widerrufsvorbehalt allein, sondern § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. dem Widerrufsvorbehalt die Rechtsgrundlage.
(b)
Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG ist die Nichterfüllung einer wirksamen Auflage unter Beachtung des Übermaßverbots. So ist z.B. die Vollstreckung der Auflage das mildere Mittel. Die Rechtmäßigkeit der Auflage ist irrelevant.
(c)
Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG ist eine Änderung der für den VA maßgeblichen Tatsachen. Auch möglich ist eine andere Bewertung der Alttatsachen wegen neuerer wissenschaftlicherer Erkenntnisse. Das öffentliche Interesse muss die Aufhebung gebieten. Der Widerruf muss darüber hinaus zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten sein.
(d)
Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG ist eine Änderung der für den VA maßgeblichen Rechtsnorm. Erfasst werden nur Rechtsnormen, d.h. keine Verwaltungsvorschriften, Änderungen in der Rspr. oder der Verwaltungspraxis. Der Begünstigte darf noch keinen Gebrauch vom VA gemacht haben und das öffentliche Interesse muss die Aufhebung gebieten.
(e)
Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG sind schwere Nachteile für das Gemeinwohl, die sich nach Erlass des VA ergeben haben. Nr. 5 ist Ausdruck des auch schon bisher von der h.M. als Rechtfertigung für den VA anerkannten Grundsatzes, dass das Interesse des einzelnen Bürgers auch im sozialen Rechtsstaat gegenüber dringenden Erfordernissen des Gemeinwohls grundsätzlich zurückzutreten hat (im einzelnen str).
(2)
§ 49 Abs. 3 VwVfG: Rechtmäßiger VA, der eine besondere Art zweckgebundener Begünstigung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist. Hier ist das eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks. Widerrufsgründe, § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Die Widerrufsgründe stehen nebeneinander, wobei die Varianten des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sich oft überschneiden.
(a)
Nr. 1: nicht zweckentsprechende Verwendung der Leistung
(aa)
§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG: Leistung wird von vornherein nicht für den im VA bestimmten Zweck verwendet (= anfängliche Verhinderung der Zweckverwirklichung)
(bb)
§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG: Leistung wird nicht alsbald nach Empfang für den im VA bestimmten Zweck verwendet. Klarstellung, dass auch in diesem Fall nachträglich eine Verhinderung der Zweckverwirklichung vorliegt. Besondere Verzinsungsregelung in § 49a Abs. 4 VwVfG.
(cc)
§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 VwVfG: Leistung wird nicht mehr für im VA bestimmten Zweck verwendet (Zweckentfremdung).
(b)
Nr. 2: Nichterfüllung oder nicht fristgerechte Erfüllung einer Auflage
bb.
Jahresfrist, § 49 Abs. 2 Satz 2 / Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG
c.
falls belastender VA: Nach dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtmäßiger, belastender VA jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Ziel der Behörde ist die Beseitigung der Belastung. Voraussetzungen ist, dass der VA ausschließlich belastend ist (= nachteilige Veränderung der Rechtslage, keine Drittbegünstigung). ACHTUNG: Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG gilt nicht. Der Widerruf eines rechtmäßigen belastenden VA unterliegt jedoch zwei Einschränkungen:
aa.
Ein Widerruf ist unzulässig, wenn „die Behörde einen inhaltsgleichen VA sofort wieder erlassen“ müsste. Daher kann es keinen Widerruf rechtmäßiger gebundener VAe geben.
bb.
Der Widerruf kann auch aus anderen Gründen unzulässig sein, insbesondere beim Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Beispiel: Gestaltungswirkung bei rechtsgestaltenden VAen ist eingetreten.
aa.
§ 49 Abs. 1 VwVfG: Fraglich ist, ob der VA aufgehoben werden soll. d.h. es wird abgewogen zwischen den Interessen des Belasteten, von der Belastung entbunden zu werden, und dem öffentlichen Interesse am Fortbestand der Belastung, das sich aus dem zugrundeliegenden Recht ergibt. Das Ermessen erstreckt sich auch auf den Umfang, d.h. ob der VA ganz oder teilweise aufgehoben wird. Zeitlich kann der VA nur ex nunc oder ggf. mit Wirkung ab einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden. Ein Widerruf muss ergehen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben und der VA jetzt nicht mehr erlassen werden dürfte, vor allem bei Grundrechtseinschränkungen.
bb.
§ 49 Abs. 2 VwVfG: Das Vertrauen des Adressaten auf den Bestand des VA ist grundsätzlich nicht beachtlich, da es der Gesetzgeber in die Regelung des § 49 Abs. 2 VwVfG „eingearbeitet“ hat und zudem die Entschädigungsmöglichkeit nach Abs. VI besteht. Der VA kann ganz oder teilweise aufgehoben werden, aber nur mit ex-nunc-Wirkung.
cc.
§ 49 Abs. 3 VwVfG: Voll- oder Teilaufhebung; ex tunc oder ex nunc; ohne Vertrauensentschädigung
1.
Nach einem Teil der Literatur fehlt für eine Analogie im Hinblick auf § 48 VwVfG bereits eine Regelungslücke. Außerdem regeln die §§ 48, 49 VwVfG verschiedene Interessenlagen. Für das Ermessen bei rechtmäßigen VA andere Erwägungen maßgeblich als bei rechtswidrigen.
2.
Nach h.M. ist § 49 VwVfG auch auf rechtswidrige VAe anwendbar. Ein rechtswidriger VA kann nicht größeren Bestandsschutz genießen als ein rechtsmäßiger VA. Daher gelten die Widerrufsgründe des § 49 Abs. 2 und 3 VwVfG analog für rechtswidrige VAe. Dafür spricht auch der praktische Aspekt, dass die Behörde unter den Voraussetzungen des § 49 VwVfG widerrufen kann, ohne sich mit der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des zu widerrufenden VA beschäftigen zu müssen.
0.
Begünstigender VA mit belastender Drittwirkung
1.
Wirksame Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs durch einen Dritten (Widerspruch / Anfechtungsklage). Es genügt nicht, dass der Begünstigte selbst den VA (z.B. hinsichtlich einer Nebenbestimmung) angefochten hat, noch, dass der VA bloß anfechtbar ist.
2.
Zulässigkeit Rechtsbehelfs
4.
Rechtsbehelfsverfahren noch nicht abgeschlossen
3.
Mit der ganzen oder teilweisen Aufhebung muss dem Rechtsbehelf abgeholfen werden.
1.
Nach einer Auffassung reicht die bloße Zulässigkeit des Rechtsbehelfs. Dagegen spricht, dass die Rechtsposition des Begünstigten dadurch sehr geschwächt wird, indem die Begründetheit überhaupt nicht berücksichtigt wird.
2.
Nach anderer Ansicht muss der Rechtsbehelf begründet sein. Argumente: Der Sinn des § 50 VwVfG ist der Behörde die Möglichkeit zu bieten, einer Aufhebung durch die Rechtsmittelinstanz zuvorzukommen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes greift immer dann wieder ein, wenn der Rechtbehelf unbegründet ist. Es kann nicht angenommen werden, dass § 50 VwVfG der Behörde die Möglichkeit geben sollte, auch einen VA zurückzunehmen, der im Rahmen der Drittanfechtung nicht aufgehoben werden müsste. Dagegen spricht, dass mit dieser Auffassung kaum noch Raum für die erleichterte Aufhebung besteht, denn es fallen auch rechtmäßige VAe unter § 50 VwVfG.
3.
Nach richtiger und vermittelnder Auffassung darf der Rechtsbehelf nicht offensichtlich unbegründet sein. Diese Sicht entspricht am ehesten der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG. Die Behörde darf nicht einen offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Rechtbehelf zum Anlass nehmen, gleichsam bei Gelegenheit des Rechtsbehelfsverfahrens einen VA unter den erleichterten Bedingungen des § 50 VwVfG aufzuheben.
0.
Geltungsbereich: § 49a VwVfG ist anwendbar bei der Rücknahme des VA ex tunc gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (= § 49a Abs. 1 Alt. 1 VwVfG), beim Widerruf des VA ex tunc gem. § 49 Abs. 3 VwVfG (= § 49a Abs. 1 Alt. 2 VwVfG) und bei der Unwirksamkeit des VA infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung (= § 49a Abs. 1 Alt. 3 VwVfG). § 49a VwVfG ist unanwendbar beim Widerruf eines VA nach § 49 Abs. 1 und 2 VwVfG, da dort nur ex nunc möglich und bei der Unwirksamkeit des VA aus anderen Gründen, beispielsweise aufgrund gerichtlicher Aufhebung, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. In diesen Fällen kommt ein Rückgriff auf den sonst durch § 49a VwVfG verdrängten allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in Betracht.
1.
Anspruchsgegner (= Bereicherter) hat einen geldwerten Vorteil erlangt.
2.
durch oder aufgrund VA als Rechtsgrundlage der Leistung
3.
rückwirkender Wegfall des Rechtsgrundes durch
a.
wirksame Rücknahme des VA ex tunc nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG
b.
wirksamer Widerruf des VA ex tunc nach § 49 Abs. 3 VwVfG
c.
Eintritt einer auflösenden Bedingung
a.
Herausgabe des Erlangten, § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG, § 818 Abs. 1 und 2 BGB: Herausgabe der erhaltenen Gegenstände nebst Nutzungen + Surrogate
b.
Zinsen, § 49a Abs. 3 und 4 VwVfG
aa.
Beginn der Verzinsungspflicht
(1)
Eintritt der Unwirksamkeit des VA, § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG
(2)
Sonderregelung in § 49a Abs. 4 Hs. 1 VwVfG in den Fällen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG; Möglichkeit des Widerrufs nach dieser Vorschrift besteht daneben, § 49a Abs. 4 Hs. 2 VwVfG
bb.
Höhe der Verzinsung: nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG der Höhe nach eingeschränkt
cc.
Erlass der Verzinsungspflicht: nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG insbesondere
c.
Anspruchsausschluss wegen Entreicherung, § 49a Abs. 2 VwVfG, § 818 Abs. 2 und 3 BGB (Rechtsfolgenverweisung!): bei Unmöglichkeit der Herausgabe ggf. Wertersatz (außer bei Entreicherung: Ein Anspruchsausschluss wegen Entreicherung nach § 49a Abs. 2 VwVfG, § 818 Abs. 3 BGB besteht, wenn der Empfänger nicht bösgläubig ist, § 49a Abs. 2 2 VwVfG und die Bereicherung tatsächlich weggefallen ist, § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG, § 818 Abs. 3 BGB.)
5.
Durchsetzung: Nach § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG kann die zu erstattende Leistung durch einen Leistungsbescheid (VA) festgesetzt werden, der mit dem Aufhebungs-VA verbunden werden kann, aber nicht muss. Anders: § 48 Abs. 2 Satz 8 VwVfG. Gegen diesen Leistungsbescheid kann der Betroffene sich mit Anfechtungswiderspruch und –klage wehren.
1.
Ablehnung des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (verfahrensrechtlicher VA, „wiederholende Verfügung“)
2.
Wiederaufgreifen des Verfahrens, Aufrechterhaltung des Erstbescheids (VA in der Sache, „Zweitbescheid“)
3.
Wiederaufgreifen des Verfahrens, Änderung des Erstbescheids (VA in der Sache, „Zweitbescheid“)
1.
Nach einer Ansicht ist die Entscheidung über das Wiederaufgreifen eine isolierte Verfahrensentscheidung die der eigentlichen Sachentscheidung über die Aufhebung oder Änderung des VA vorgeschaltet ist. Prozessuale Folge dieser Auffassung ist, dass zwei getrennte Klagen notwendig sind, nämlich eine Klage auf Wiederaufgreifen und eine zweite Klage auf neue Sachentscheidung. Für diese Auffassung spricht der Wortlaut des § 51 VwVfG und dessen systematische Stellung als Norm zur Durchbrechung der Bestandskraft, die selbst jedoch kein Recht auf eine bestimmte Sachentscheidung gewährt. Gegen diese Ansicht spricht, dass die prozessuale Behandlung sehr kompliziert wäre. Der Kläger müsste zunächst auf Wiederaufgreifen klagen und später ggf. auf Sachentscheidung. Wenn er nämlich beide Klagen gleichzeitig anhängig macht, so fehlt ihm für die Klage auf Neuentscheidung in der Sache zunächst das Rechtsschutzbedürfnis, denn über diese Klage kann an sich erst nach rechtskräftiger Entscheidung über den Anspruch auf Wiederaufgreifen entschieden werden.
2.
Nach Ansicht des BVerwG ist der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens jedoch eine reine Verfahrensvoraussetzung für die eigentliche Sachentscheidung. Die Behörde entscheidet zwar zunächst über das Wiederaufgreifen, doch immer nur im Rahmen einer „Zulässigkeit“ einer neuen Sachentscheidung. Prozessuale Folge dieser Auffassung ist, dass lediglich eine Verpflichtungsklage auf Aufhebung des Ausgangsbescheids gerichtet werden muss. Für diese Auffassung spricht insbesondere die Prozessökonomie.
1.
Antragstellung bei der zuständigen Behörde (§ 51 Abs. 1 VwVfG „auf Antrag“), gerichtet auf Neuentscheidung
2.
Unanfechtbarkeit des Erstbescheids
3.
Schlüssige Darlegung eines Wiederaufgreifgrundes nach § 51 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVfG, Bezeichnung der Beweismittel (dadurch Begrenzung des Umfangs des Verfahrens)
a.
§ 51 Abs. 1 Nr. 1 F. 1 VwVfG: Eine nachträgliche Änderung der Sachlage erfordert die Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Achtung: Hat die Behörde den erkannten Sachverhalt nur falsch beurteilt, so ist der Grund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht gegeben. Beispiel: Behörde nimmt fehlerhafte Abwassermessung vor und erteilt aufgrund des falschen Messergebnisses einen Kostenbescheid.
b.
§ 51 Abs. 1 Nr. 1 F. 2 VwVfG: Eine solche liegt nur vor bei Änderungen des materiellen Gesetzesrechts. Eine Änderung der Rspr. reicht nicht aus. Argument: Nicht die Rechtslage ändert sich, sondern nur deren gerichtliche Beurteilung. Andernfalls würde ein Wertungswiderspruch zu § 79 BVerfGG bestehen, denn dort ist ausdrücklich eine Änderung der Rechtsprechung als Wiederaufnahmegrund für den Strafprozess vorgesehen. Die Änderung der Rspr. kann vielmehr nur als Ermessensaspekt berücksichtigt werden, wenn der Antragsteller versucht, über §§ 48, 49 VwVfG Rücknahme oder Widerruf zu erreichen.
c.
Beweismittel sind solche des § 26 VwVfG. Neue Beweismittel sind sowohl solche, die während des Verwaltungsverfahrens noch nicht zur Verfügung standen, als auch solche, die im Zeitpunkt des Verfahrens zwar vorhanden waren, aber ohne Verschulden des Betroffenen nicht rechtzeitig beigebracht wurden. Beweismittel sind jedoch keine neuen Tatsachen, da ansonsten Nr. 1 bereits einschlägig ist. Das Beweismittel muss jedoch sicher zu einer für den Betroffenen günstigeren Sachentscheidung führen; die bloße Möglichkeit genügt nach der Rspr. nicht. Neue Sachverständigengutachten mit lediglich neuer Würdigung des Sachverhalts sind daher grundsätzlich keine neuen Beweismittel (Umgehungsgefahr, das Verfahren könnte durch ein neues Gutachten stets wieder aufgegriffen werden und die Bestandskraft des VA aushöhlen). Ausnahmsweise genügt ein neues Gutachten, wenn es auf neuen Beweismitteln und damit auf einem veränderten Sachverhalt beruht oder neuen Erkenntniswert hat, z.B. anderes Messverfahren.
4.
Betroffener muss ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein, den Wiederaufnahmegrund in einem früheren Verfahren, insbesondere in einem regulierenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG).
5.
Wahrung der Antragsfrist von drei Monaten nach Kenntniserlangung vom Wiederaufgreifgrund gem. § 51 Abs. 3 VwVfG
a.
Behörde entscheidet nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Wiederaufnahme geltenden Rechts in der Sache neu ODER
b.
Sachentscheidung richtet sich nicht nach materiellem Recht, sondern orientiert sich an den §§ 48, 49 VwVfG. Wenn der VA rechtswidrig war, dann ist das Ermessen auf Null reduziert, ansonsten besteht Rücknahme- und Widerrufsermessen.
1.
Nach einer Ansicht wird die neue Sachentscheidung mit in das Ermessen der Behörde gestellt, so dass die Aufhebung des Ausgangs-VA trotz Wiederaufgreifens im öffentlichen Interesse versagt werden kann. Argumente: § 51 Abs. 5 VwVfG verweist auf die Ermessensvorschriften §§ 48, 49 VwVfG. Bei § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG richtet sich die Entscheidung somit nach § 49 VwVfG und bei § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwVfG richtet sich die Entscheidung nach § 48 VwVfG.
2.
Besser ist, davon auszugehen, dass durch die Entscheidung über das Wiederaufgreifen den Ermessensspielraum der Behörde auf Null reduziert, so dass § 51 VwVfG quasi die Rücknahme des VA präjudiziert.
3.
Nochmal anders das BVerwG: Durch das Wiederaufgreifen wird das Verfahren in den Stand vor den Erlass des Ausgangs-VA zurückversetzt, und der VA ist nach der nunmehr gegebenen Sachlage „neu zu erlassen“. Daher besteht ein Anspruch auf einen neuen VA, ohne dass es auf §§ 48, 49 VwVfG ankäme. Ein Ermessen verbleibt der Behörde dann, wenn der ursprüngliche VA ein Ermessens-VA ist. Der Verweis in § 51 Abs. 5 VwVfG weisen lediglich darauf hin, dass die §§ 48, 49 VwVfG Anwendung finden, wenn kein Fall des § 51 VwVfG vorliegt.
1.
Wiederaufgreifen – Der Betroffene strebt die Verpflichtung der Behörde an, erneut in eine Sachprüfung seiner Angelegenheiten einzutreten. Prozessual zulässig ist die Verpflichtungsklage auf Erlass einer neuen Entscheidung.
2.
Aufhebung – Der Betroffene begehrt die Verurteilung der Behörde zur Aufhebung der unanfechtbaren Ablehnung. Eine gerichtliche Aufhebung scheidet wegen der Bestandskraft aus.
3.
Positive Entscheidung in der Sache selbst – Der Betroffene begehrt eine Verpflichtung der Behörde zur Verbescheidung im Sinne des Antragstellers.
1.
verlorener Zuschuss – Zuwendung ohne Rückzahlungsverpflichtung
2.
zinsgünstiges oder in anderer Weise vergünstigtes Darlehen
3.
Gewährung sonstiger Sicherheiten, z.B. Bürgschaft für Darlehen, die der Subventionsnehmer von dritter Seite erhält
4.
Realförderung, bevorzugte Berücksichtigung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge oder der Veräußerung staatlicher Grundstücke, z.B. Bevorzugung bestimmter Lieferanten.
1.
Spezielle Subventionsgesetze, nicht ausreichend: Bereitstellung im Haushalt, Subventionsrichtlinie
2.
Aus anderen Verpflichtungstatbeständen, z.B. ör Vertrag
3.
Aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung
1.
Eine Ermächtigungsgrundlage in Form eines förmlichen Parlamentsgesetzes, die ihrerseits verfassungsmäßig ist.
2.
Formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
a.
Zuständigkeit
b.
Verfahren: ordnungsgemäßes Beschlussverfahren, ggf. Mitwirkung anderer Organe oder Verwaltungsträger
c.
Angabe der Ermächtigungsnorm (Zitiergebot: Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, ansonsten auch über Art. 28 Abs. Satz 1 (Homogenitätsgebot) auch für das Land Berlin)
d.
Ordnungsgemäße Bekanntmachung
3.
Materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
a.
Vereinbarkeit der Rechtsverordnung mit der Ermächtigungsgrundlage (Inhalt, Zweck, Ausmaß), Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG
b.
Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
1.
Die Entlastung der parlamentarischen Gesetzgebung bei Detailfragen
2.
Flexiblere Anpassung des Rechts an veränderte Gegebenheiten
3.
Berücksichtigung regionaler Besonderheiten
1.
Realakte i.e.S. als tatsächliche Verrichtungen, wie z.B. Straßenreinigung, Auszahlung eines Geldbetrages, Durchführung einer Schutzimpfung, Immissionen oder die Vornahme einer Dienstfahrt.
2.
Wissenserklärungen und Kommunikationsakte, z.B. Auskünfte, Warnungen, Berichte, Empfehlungen oder kritische Äußerungen.
1.
Zuordnung zum öffentlichen Recht oder Privatrecht, z.B. beleidigende Äußerungen eines Beamten
2.
Abgrenzung zum VA, z.B. polizeilicher Zwang
3.
Erforderlichkeit einer Ermächtigungsgrundlage
4.
Qualität der Ermächtigungsgrundlage (Verfassungsunmittelbare Befugnis? Schluss von der Aufgabe auf die Befugnis?)
1.
Nach einer älteren Rspr. sollen jedenfalls hoheitliche Warnungen trotz ihres eindeutigen Eingriffscharakters allein aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts zu rechtfertigen sein: So ist die Warnung vor Glykolwein die Konkretisierung eines mit Verfassungsrang ausgestatteten Gemeinwohlinteresses.
2.
Die Literatur lehnte dies überwiegend ab: Der Gesetzgeber müsse die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen; daher gelte der Vorbehalt des Gesetzes auch im Bereich der Realakte.
3.
Nach neuerer Rspr. leitet sich die Ermächtigung für grundrechtsrelevantes schlichtes Verwaltungshandeln aus dem Sachzusammenhang der Aufgaben des Hoheitsträgers ab. Zwar ist es grundsätzlich unzulässig, von der Aufgabe auf die Befugnis zu schließen; jedoch sei bei schlichtem Verwaltungshandeln eine großzügigere Betrachtung geboten. Kritiker beanstanden, dass hier unzulässigerweise Aufgabennormen zu Ermächtigungsgrundlagen umfunktioniert werden, was verfassungsrechtlich unzulässig sei. Nur weil der Staat bestimmte Aufgaben wahrnehmen müsse, dürfen ihm nicht alle Mittel zur Verfügung stehen.
1.
Persönlichkeitsbeeinträchtigungen aufgrund von Tatsachenbehauptungen sind rechtswidrig, wenn sie unwahr sind.
2.
Werturteile können nicht wahr oder unwahr sein, sondern sind wegen ihres subjektiven Einschlags gerechtfertigt, wenn der Staat zur Äußerung legitimiert ist (z.B. durch Informationsbefugnisse der Verwaltung) und das Werturteil verhältnismäßig ist.
3.
Informelles Verwaltungshandeln (z.B. Vorverhandlungen, etc.) darf das Recht des VA nicht unterlaufen (insbesondere Anhörung und Drittbeteiligung).
4.
Tatsächliche Verrichtungen (z.B. Schulunterricht, Immissionen, öffentliche Einrichtungen) müssen sich am Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung messen lassen. Im übrigen ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Bei hoheitlichen Immissionen müssen die Behörden die §§ 3, 23 BImSchG beachten. Inwieweit die Maßstäbe des privaten Nachbarrechts gelten (§ 906 BGB) ist str.
1.
Allgemeine Leistungsklage (auch in der Form der Unterlassungsklage)