Prüfungsgegenstand
Öffentliches Recht
1.
Zuständigkeit BVerfG, Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. § § 13 Nr. 5 BVerfGG
2.
Antragsteller, § 63 BVerfGG
3.
Antragsgegner, § 63 BVerfGG (wie 2.)
4.
Prüfungsgegenstand, § 64 Abs. 1 BVerfGG: Maßnahme / Unterlassung des Antragsgegners
5.
Antragsbefugnis, § 64 Abs. 1 BVerfGG
+
, wenn der Antragsteller durch schlüssige Behauptung die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung seiner verfassungsrechtlichen Stellung geltend machen kann (Achtung: Recht aus der Geschäftsordnung reicht nicht!). Möglichkeit der aktiven Prozessstandschaft eines Organteils für das Organ ist möglich („oder das Organ, dem er angehört“)
a.
Fraktion kann folgende Rechte geltend machen
aa.
Rechte des Bundestages
bb.
Rechte der Fraktion als solches, Arg.: Fraktionen werden zwar im GG nur in Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG erwähnt und erhalten im GG ansonsten nirgends ausdrücklich Rechte zugesprochen. Dennoch: [BVerfG] Fraktion hat ein eigenes Rechte vor allem aus Art. 38 Abs. 1 GG als Zusammenschluss von Abgeordneten
b.
Rechte des Bundestages kann geltend machen
aa.
Der Bundestags als ganzes (wegen parteipolitischer Verklammerung von Parlamentsmehrheit und Bundesregierung praktisch ohne Bedeutung).
bb.
§ 64 BVerfGG: „Organ, dem er angehört“, also Teile des Bundestages, die dem Organ Bundestag angehören: Fraktionen, Gruppen, Ausschüsse, Präsidium, Ältestenrat, einzelne Abgeordnete. BVerfG: Prozessstandschaft für den Bundestag nur Fraktionen, nicht dagegen einzelne Organteile, insbesondere nicht einzelne Abgeordnete. Arg.: Interesse des BVerfG vor Überlastung durch politisch motivierten Aktionen von „Einzelgängern“ geschützt zu sein. Kritik: Contra legem. Achtung: Zur Verfolgung eigener verfassungsrechtlicher Rechte ist ein Abgeordneter weiterhin antragsbefugt. Dabei kann er sich auch gegen Maßnahmen werden, die zwar den Bundestag als ganzes betreffen, die aber auch auf seinen rechtlichen Status „durchschlagen“, z.B. bei einer Auflösung des Bundestages, die für den Abgeordneten zum Mandatsverlust führt.
[6.
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis: Ein Fehlen ist zumindest in Fällen denkbar, in denen der Antragsteller die beanstandete Maßnahme durch eigenes Handeln hätte verhindern können. Grenzfall: z.B .AWACS.]
7.
Form, § § 64 Abs. 2, 23 Abs. 1 BVerfGG
8.
Frist, § 64 Abs. 3 und 4 BVerfGG
II.
Begründetheit
III.
Tenor
I.
Zulässigkeit
2.
Antragsteller, § 76 BVerfGG
3.
Prüfungsgegenstand, § 76 BVerfGG: formelles und materielles Bundes- oder Landesrecht, d.h. förmliche Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Landesverfassungen. Keine vorbeugende Normenkontrolle, d.h. das Gesetz muss ausgefertigt und verkündet sein. Ausnahme: Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträge; Grund: Wegen der völkerrechtlichen Bindungswirkung wäre die nachträgliche Nichtigerklärung des Zustimmungsgesetzes praktisch wirkungslos. Keine Kontrolle von außer Kraft getretenen Normen. Ausnahme: Norm entfaltet noch rechtliche Wirkung.
4.
Antragsbefugnis, § 76 Nr. 1 oder 2 BVerfGG: Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der zu prüfenden Norm. Wegen Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG nicht notwendig beim Antragsteller. Nicht erfasst: Zweifel bei bereits ergangener verfassungsgerichtlicher Entscheidung
a.
1. Ansicht: § 76 BVerfGG ist wegen Verstoßes gegen Verfassungsrecht teilnichtig.
b.
2. Ansicht: § 76 BVerfGG ist verfassungskonform auszulegen.
c.
3. Ansicht: § 76 BVerfGG ist eine zulässige Konkretisierung von Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG; Kritik: GG erteilt dem Gesetzgeber keinen Konkretisierungsauftrag, rechtsstaatlich bedeutsame Möglichkeiten zur Überprüfung von Rechtsnormen wird contra constitutionem eingeengt.
5.
Form, § 23 Abs. 1 BVerfGG
II.
Begründetheit
1.
Folge
a.
Nichtigkeitserklärung mit Gesetzeskraft, § § 78, 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
b.
Unvereinbarkeitserklärung mit Regelungsauftrag an den Gesetzgeber
c.
„Appellentscheidung“
aa.
Sonderfall der Vereinbarkeitserklärung; BVerfG erklärt Norm für „noch verfassungskonform“, aber appelliert an den Gesetzgeber, eine Neuregelung auszuarbeiten, die inzwischen veränderten Umständen Rechnung trägt. Sofern das BVerfG diesen Appell mit einer Frist verbindet, nach deren Ablauf die bisherige Rechtslage verfassungswidrig und somit nichtig sein soll, liegt kein Appell ieS mehr vor, sondern eine „aufgeschobene“ Nichtigkeitserklärung der Norm; in solchen Fällen ordnet das BVerfG allerdings regelmäßig nur eine Nichtigkeit ex nunc an.
bb.
Rechtliche Zulässigkeit
2.
Prüfungsmaßstab, § 76 BVerfGG
a.
Bundesrecht: nur (!) GG
b.
Landesrecht: GG und sonstiges Bundesrecht
3.
Wirkung
I.
Zulässigkeit
2.
Vorlageberechtigung, Art. 100 Abs. 1 GG: jedes deutsche (staatliche) Gericht, d.h. Bundes-, Landes- und Landesverfassungsgerichte, in einem anhängigen Verfahren, nicht jedoch bei vorläufigem Rechtsschutz, str. Eine Vorlagepflicht besteht wegen des Verwerfungsmonopols des BVerfG immer, wenn die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG erfüllt sind. Sonst: Entzug des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, mit VB angreifbar!
3.
Vorlagegegenstand. Art. 100 Abs. 1 GG
4.
Vorlagebefugnis, Art. 100 Abs. 1 GG
a.
Prüfungsmaßstab: GG
b.
Gericht hält Gesetz für verfassungswidrig, bloße Zweifel reichten nicht, Vorrang der verfassungskonformen Auslegung
c.
Entscheidungserheblichkeit, d.h. bei der Entscheidung des konkreten Rechtsstreits muss es auf das verfassungswidrig erachtete Gesetz ankommen, in der Weise, dass die Entscheidung des Gerichts bei Gültigkeit der Norm anders ausfallen würde, als bei Nichtigkeit der Norm.
5.
Form, § § 23 Abs. 1, 80 Abs. 2 BVerfG
II.
Begründetheit
1.
Prüfungsmaßstab im Rahmen der konkreten Normenkontrolle ist für Bundesgesetze nur das GG und für Landesgesetze das GG und sonstiges Bundesrecht. Die Entscheidung des BVerfG hat Gesetzeskraft nach § § 82 Abs. 1, 78, 31 Abs. 2 BVerfGG.
2.
BVerfG stellt die Grundgesetzwidrigkeit fest und erklärt das Gesetz für nichtig, § 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 BVerfGG. Die Entscheidung hat Gesetzeskraft, § 32 Abs. 2 BVerfGG. Die Bindungswirkung des § 32 Abs. 2 BVerfGG bezieht sich nicht auf den gesamten Entscheidungstext, sondern nach allg. Ansicht nur auf den Entscheidungstenor und die tragenden Entscheidungsgründe.
I.
Zulässigkeit
2.
Beschwerdefähigkeit („wer?“), § 90 BVerfGG („jedermann“)
3.
Tauglicher Beschwerdegegenstand, § 90 Abs. 1 BVerfGG: („was?“)
a.
„Möglichkeitstheorie“
b.
„Betroffenheit“ des Beschwerdeführers: selbst, gegenwärtig, unmittelbar
c.
Spezifische Grundrechtsverletzung
aa.
Wenn durch oder auf Grund eines verfassungswidrigen Gesetzes gehandelt wurde (= verfassungswidrige Rechtsgrundlage).
bb.
Grundrechtsverletzungen im Rahmen der Gesetzesanwendung (nur bei Eingriff auf Grund Gesetzes):
5.
Erschöpfung des Rechtswegs / Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG)
6.
Form, § 23 Abs. 1 BVerfGG (schriftlich, Begründung, Beweismittel), § 92 BVerfGG (wie soll die Begründung aussehen)
7.
Frist, § 93 BVerfGG
a.
Monatsfrist ab Zustellung, Mitteilung bzw. Verkündung bei Gerichtsentscheidungen, Exekutivakten, § 93 Abs. 1 BVerfGG
b.
Möglichkeit der Wiedereinsetzung, § 93 Abs. 2 BVerfGG
c.
Jahresfrist ab Inkrafttreten bei Gesetzen oder sonstigen Hoheitsakten ohne Rechtsweg, § 93 Abs. 3 BVerfGG
8.
Annahmeverfahren, § 93a BVerfGG
Vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Anordnung, § 32 BVerfGG
I.
Zulässigkeit
1.
Verfassungsrechtsweg
2.
Statthaftigkeit einer einstweiligen Anordnung
3.
Antrag, § 23 BVerfGG
4.
Antragsbefugnis
5.
Rechtsschutzbedürfnis (fehlt bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Hauptsacheverfahrens)
+
, wenn einstweilige Anordnung erforderlich und geeignet zur Interessenwahrung und Hauptsacheverfahren nicht evident unzulässig
6.
Form, § 23 BVerfGG