Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Zivilrecht
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD)
1.
Leistungsnähe: Dritter muss mit der Leistung bestimmungsgemäß wie der Gläubiger in Berührung kommen
3.
Erkennbarkeit für den Schuldner bzgl. Leistungs- und Gläubigernähe
4.
Schutzbedürftigkeit, d.h. Dritter hat keine eigenen vertraglichen Ansprüche