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Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Zivilrecht

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD)
1.
Leistungsnähe: Dritter muss mit der Leistung bestimmungsgemäß wie der Gläubiger in Berührung kommen
a.
früher: personenrechtliche Fürsorgeverhältnis (Familie, Dienst), auch: Wohl- und Weheverhältnis
b.
heute: jedes vertragliche Einbeziehungsinteresse reicht (z.B. „Gutachterfälle“)
c.
wenn Leistung dem Dritten zugutekommen soll
3.
Erkennbarkeit für den Schuldner bzgl. Leistungs- und Gläubigernähe
4.
Schutzbedürftigkeit, d.h. Dritter hat keine eigenen vertraglichen Ansprüche
Dritter erhält einen eigenen vertraglichen Anspruch