Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026
Änderungen
Noch kein Eintrag.
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD)
1.
Leistungsnähe: Dritter muss mit der Leistung bestimmungsgemäß wie der Gläubiger in Berührung kommen
3.
Erkennbarkeit für den Schuldner bzgl. Leistungs- und Gläubigernähe
4.
Schutzbedürftigkeit, d.h. Dritter hat keine eigenen vertraglichen Ansprüche