Zum Inhalt springen
~/vertretbar

§ 816 Abs. 1 Satz 1 BGB

Zivilrecht

2.
Verfügung über fremdes Recht im eigenen Namen (Nichtberechtigung)
3.
Entgeltliche Verfügung
a.
Verfügung
b.
Entgeltlichkeit
4.
Wirksamkeit gegenüber Berechtigten, §§ 932 ff. BGB; § 892 BGB oder § 185 Abs. 2 BGB: Wenn die Verfügung des Nichtberechtigten kraft Gesetzes oder Rechtsgeschäfts gegen den Berechtigten wirkt:
a.
Wirksamkeit kraft Gesetzes tritt ein zB in den Fällen der §§ 932 ff, 892, 1207 f., 2366 BGB, 366 HGB.
b.
Scheitert der gutgläubige Erwerb, zB an § 935 BGB, so kann sich der Berechtigte den Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB durch (konkludente) Genehmigung der Verfügung nach § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB verschaffen: „Aber der Berechtigte könnte die zunächst unwirksame Verfügung gem. §§ 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 1, 184 BGB genehmigen mit der Folge, dass diese rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Vornahme wirksam wird.“ Trotz der ex-tunc-Wirkung der Genehmigung nach § 184 Abs. 1 BGB wird der Verfügende nicht etwa rückwirkend zum Berechtigten. Denn die Rückwirkung der Genehmigung bezieht sich lediglich auf die Rechtsfolgen, also die Wirksamkeit der Verfügung, nicht aber auf deren Tatbestand, so dass es dabei bleibt, dass der Verfügende im Augenblick der Verfügung Nichtberechtigter war. Die Genehmigung iSv §§ 185 Abs. 2 Satz 1, 184 BGB ist selbst eine Verfügung, so dass zu ihrer Wirksamkeit Verfügungsmacht erforderlich ist.
aa.
Fraglich ist, wann die Verfügungsmacht des Genehmigenden vorliegen muss
(1)
Grundsätzlich muss die Verfügung im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung vorliegen, weil § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht auf seine eigenen Voraussetzungen zurückwirken kann und andernfalls ein Eingriff in das Recht des gegenwärtig Berechtigten möglich wäre.
(2)
Ausnahmsweise genügt es jedoch im Falle des § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Genehmigende im Augenblick der nichtberechtigten Drittverfügung Verfügungsmacht hatte. Denn § 985 BGB ist schuldrechtliche Fortsetzung der verlorenen Vindikation, so dass es keinen Unterschied machen darf, ob der Vindikationsanspruch durch Untergang der Sache oder durch Verarbeitung usw. verloren geht.
bb.
Die Rspr. nimmt eine solche konkludente Genehmigung mit Erhebung der uneingeschränkten Klage auf Erlösherausgabe an. Das Risiko, infolge Genehmigung bei Nichtrealisierbarkeit des Vindikationsersatzanspruchs nicht mehr auf die Vindikation zurückgreifen zu können, ist nach hM durch Klageerhebung auf Erlösherausgabe Zug um Zug gegen Genehmigung zu vermeiden. Bedenken: Nach § XXX ZPO kann zwar auf eine künftig fällig werdende Leistung geklagt werden, nicht aber auf einen künftigen Anspruch: unzulässige Klage aus noch nicht bestehendem Anspruch.
5.
Herausgabe des Erlangten
a.
Nach einem TdL (Theorie der Werthaftung) soll der Umfang der Herausgabepflicht auf den objektiven Wert der Sache beschränkt sein. Argumente:
aa.
§ 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Spezialfall der allgemeinen Eingriffskondiktion, die aus § 818 Abs. 2 BGB ersichtlich ebenfalls nur auf Wertherausgabe gerichtet sein kann.
bb.
Widerspruch zur gesetzlichen Haftungsstufenleiter bei Eingriffen in fremde Rechte. Das Gesetz gewährt Gewinnherausgabe nur bei vorsätzlichem Eingriff in den fremden Rechtskreis (§§ 687 Abs. 2, 678 BGB). Schon bei fahrlässigen Eingriffen in fremde Rechte ist der Rechtsinhaber nach §§ 823, 252 BGB auf den entgangenen Gewinn beschränkt. Daher muss erst recht bei Anspruchsgrundlagen, die wie § 816 BGB überhaupt kein Verschulden voraussetzen, der Anspruch beschränkt sein auf den objektiven Wert.
b.
Richtig ist mit der hM davon auszugehen, dass nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB der volle Veräußerungserlös einschließlich eines eventuellen Gewinns herauszugeben ist. Argumente:
aa.
§ 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die schuldrechtliche Fortsetzung der verlorenen Vindikation; daher ist alles herauszugeben, was im Vermögen an die Stelle der veräußerten Gegenstandes getreten ist.
bb.
Trägt der Berechtigte das Risiko einer Unterwertveräußerung, so muss er auch in den Genuss einer Überwertveräußerung kommen.
cc.
Wortlaut ordnet die Herausgabe schlechthin an.
1.
Was ist erlangt (Problem der atomisierenden Betrachtungsweise)?
2.
Umfasst der Herausgabeanspruch auch den erzielten Gewinn?
3.
Fraglich Abzug des an den Vordermann gezahlten Erwerbspreises als entreichernder Nachteil iSv § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB
a.
§ 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die schuldrechtliche Fortsetzung der verlorenen Vindikation; daher kann der Veräußerer dem Berechtigten keinen Einwand entgegenhalten, den er auch der Vindikation nicht entgegenhalten hätte können.
b.
Die Zahlung an den Vordermann ist kein Folgenachteil im Vertrauen auf das Behaltendürfen, sondern schon vorher erfolgt.
c.
Nach der Risikoverteilung des XXX BGB obliegt es dem Veräußerer, sich mit einem Vordermann in Verbindung zu setzen.
4.
Fraglich Abzug von Verwendungen auf den Verfügungsgegenstand iSv § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB
a.
Denkbar ist, dem Nichtberechtigen wegen der Verwendungen einen Gegenanspruch analog §§ 994 ff. BGB zu gewähren, mit dem er gegen den Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB aufrechnen kann. Argument: § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die schuldrechtliche Fortsetzung der verlorenen Vindikation; daher muss eine Verteidigung gegen den Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB durch EBV-Ansprüche möglich sein.
b.
Richtig ist, mit der hM die werterhöhenden Aufwendungen als Abzugsposten iSv § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB im Wege der Nachteilsausgleichung zu berücksichtigen. Dabei ist jedoch die Wertung des EBV zu beachten, dh abzugsfähig iRd § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB sind nur solche Aufwendungen, die auch iRd §§ 994 ff. BGB Verwendungsersatzansprüche begründet hätten.