Rückgriffskondiktion
Zivilrecht
1.
Herausgabe des Bereicherungsgegenstandes; §§ 812 Abs. 1, 813 Abs. 1, 816, 817 Satz 1, 822 BGB.
2.
Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen und Surrogate, § 818 Abs. 1 BGB
a.
Legaldefinition Nutzungen in: §§ 99, 100 BGB. Nur Herausgabe, soweit sie wirklich gezogen wurden, nicht bei böswilligem Unterlassen der Nutzungsziehung (Anders beim EBV!). Erlös durch Veräußerung ist keine Nutzung. Argument: § 818 Abs. 1 BGB erfasst nur das, was durch bestimmungsgemäße Ausübung des Rechts erlangt wurde.
b.
Surrogat ist alles, was aufgrund des erlangten Rechts erworben wurde. Beispiele: Der Forderungsgegenstand bei Einziehung der rechtsgrundlos erlangten Forderung, sowie der Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung der Sache (Versicherungssumme). § 818 Abs. 1 BGB erfasst nicht das commodum ex negotiane. Argumente: Schluss aus § 818 Abs. 2 BGB, wo als Rechtsfolge der Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache selbst nur Wertersatz angeordnet ist. Wortlaut: „Entziehung, Beschädigung, Zerstörung“ legt nahe, dass nur äußere Einflüsse auf die Sache gemeint sind.
3.
Unmöglichkeit der Herausgabe: Wertersatz in Höhe des objektiven Verkehrswertes, § 818 Abs. 2 BGB
4.
Ausschluss der Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Wertersatz bei Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGG
a.
§ 818 Abs. 3 BGB dient dem Schutz des gutgläubigen Bereicherungsschuldners. Dieser soll vor einer Verschlechterung seiner Vermögenslage geschützt werden, die ohne die Bereicherung nicht eingetreten wäre. Gleichzeitig soll aber auch keine Verbesserung seiner Vermögenslage gegeben sein, sog. Abschöpfungsfunktion des § 818 Abs. 3 BGB. Im Rahmen des § 818 Abs. 3 BGB ist zu unterscheiden zwischen der Konstellation, dass die Sache selbst oder deren Wert nicht mehr vorhanden ist (§ 818 Abs. 3 Fall 1 BGB), oder dass entreichernde Nachteile im Vertrauen auf das Behaltendürfen der Sache eintreten (§ 818 Abs. 3 Fall 2 BGB).
b.
Grundsätzlich sind solche Vermögensnachteile abzugsfähig, die gerade deshalb entstanden sind, weil auf die Beständigkeit des Erwerbs vertraut wurde. Argument: Ratio des § 818 Abs. 3 BGB: Schutz vor Verschlechterung der Vermögenslage. Dh abzugsfähig sind alle Verwendungen auf die Sache, alle mit dem Erwerb verbundenen Kosten, zB Steuern, und alle Kosten der Rückgabe, zB Fracht. Nicht abzugsfähig sind Zufallsschäden. Umstritten ist, ob der Vertrauensschaden abzugsfähig ist. BGH: Nein. Auch nicht abzugsfähig sind an Dritte weitergeleitstete Erwerbskosten. Argument: Diese können auch § 985 BGB nicht entgegengehalten werden.
c.
Der Wert kann in verschiedener Form noch vorhanden sein
aa.
Veräußerungserlös
bb.
Ansprüchen gegen Dritte, wenn kein Surrogat iSv § 818 Abs. 1 BGB. Nicht bei Versicherungsleistung, wohl aber beim Herausgabeanspruch gegen den unbekannten Dieb. Ist die Durchsetzung zweifelhaft, so ist der Wert des Anspruchs nicht bestimmbar; daher darf sich der Bereicherungsschuldner nach § 818 Abs. 3 BGB auf die Abtretung des Ersatzanspruches beschränken.
cc.
Aufwendungsersparnis, wenn der Bereicherungsschuldner durch die Verwendung des Erlangten Aufwendungen erspart hat, die er sonst notwendig auch gehabt hätte.
P
Gilt § 818 Abs. 3 Fall 1 BGB (Sache selbst oder Wert ist nicht mehr vorhanden) auch für den Erwerb unkörperlicher Vorteile?
d.
Ein Darlehensnehmer kann sich bei einem Wucherdarlehen nicht auf § 818 Abs. 3 BGB berufen, zB wenn er das Geld für ein inzwischen zerstörtes Kfz ausgegeben hat. Argument: Bei einem Wucherdarlehen wird wegen § 817 Satz 2 BGB nur die Kapitalnutzung auf Zeit als Leistungsgegenstand angesehen mit der Folge, dass der Darlehensnehmer analog § 819 Abs. 1 BGB weiß, dass er die Valutierung auf jeden Fall zurückzahlen muss. Im Fall der Nichtigkeit des Darlehensvertrages steht er daher einem Bereicherten gleich, der den Mangel des rechtlichen Grund kennt. Anders beim Minderjährigen.
e.
§ 818 Abs. 3 Fall 2 BGB erfasst im Zusammenhang mit dem Bereicherungsvorgang erlittene Vermögensnachteile. Wann ein Zusammenhang zwischen Bereicherungsvorgang und Vermögensnachteil vorliegt ist umstritten, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob Folgeschäden aus dem Bereicherungsvorgang abzugsfähig sind („Rechtsgrundlos erlangter Hund zerbeißt den Teppich“):
aa.
Rspr. bloße Kausalität genügt; daher sind Folgeschäden uneingeschränkt nach § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB abzugsfähig.
bb.
HL verlangt, dass der entreichernde Nachteil nicht nur im Zusammenhang mit dem Bereicherungsvorgang entstand, sondern gerade im Vertrauen auf das Behaltendürfen der Leistung entstand. § 819 Abs. 1 BGB zeigt, dass das Privileg des § 818 Abs. 3 BGB nur vor Folgen der Rechtsgrundlosigkeit schützen will. Sonstige Folgen des Erwerbs stellen das allgemeine Lebensrisiko dar.
f.
Abzugsfähig im Rahmen des § 818 Abs. 3 F. 2 BGB sind (iRd HL) daher:
aa.
Die Kosten des Erwerbs des Bereicherungsgegenstandes, zB Notariats- oder Grundbuchkosten.
bb.
Alle Verwendungen auf den herauszugebenden Gegenstand, gleich ob sie werterhöhend waren oder nicht: ebenso Aufwendungen für die Nutzung des rechtsgrundlos erlangten Gegenstands, zB nutzloser Bau eines Maschinenfundaments.
cc.
Sonstige Dispositionen, wenn sie gerade im Vertrauen auf das Behaltendürfen der Leistung getroffen wurden. So zB, wenn der Gläubiger Geld vom vermeintlichen Schuldner annimmt und daher die Forderung gegen den wahren Schuldner verjähren lässt.
dd.
NICHT: Folgeschäden, die vom Kondiktionsgegenstand selbst verursacht wurden, zB „rechtsgrundlos erlangter Hund zerbeißt Teppich“, denn diese stehen in keinem inneren Zusammenhang zum Vertrauen auf das Behaltendürfen der Leistung; vielmehr verwirklicht sich insoweit nur das allgemeine Lebensrisiko.
ee.
NICHT: Kaufpreis. Die Kaufpreiszahlung ist keine Folge der Bereicherung, sondern liegt zeitlich vor ihr. § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB tritt regelmäßig an die Stelle des § 985 BGB, sog. Rechtsfortwirkungsgedanke. Dem Anspruch aus § 985 BGB könnte aber der an einen Dritten gezahlte Kaufpreis auch nicht entgegengehalten werden.