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Norm
Norm = Wortlaut, Ausgangspunkt jeder Auslegung
Definitionen 4
Gestaltungsklage Gerichtet auf unmittelbare Herbeiführung einer Rechtsänderung (Parallele zu den materiell-rechtlichen Gestaltungsrechten); Unterformen: anders in Zivilrecht · Glossar
Familienrecht Ehescheidungsklage, Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes anders in Zivilrecht · Glossar
Feststellungsklage Die Klage ist zulässig. Die Erledigterklärung des Klägers ist dahin auszulegen, dass der Kläger beantragt festzustellen, der Rechtsstreit habe sich in der Hauptsache erledigt. Die damit vorliegende Klageänderung ist schon gemäß § 267 ZPO zulässig. Auch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, denn der Kläger hat bei Eintritt eines erledigenden Eingriffs keine andere Möglichkeit als die Feststellungsklage , um von den Kosten des Rechtsstreits befreit zu werden. anders in Zivilrecht · Glossar