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§ 327d BGB

  • § 327d BGB

Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte

Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder § 327a zur Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet, so hat er das digitale Produkt frei von Produkt- und Rechtsmängeln im Sinne der §§ 327e bis 327g bereitzustellen.

2 Fundstellenin 1 Schema

  • VertragsrechtSchema

    B. Verbraucherverträge · B. Verbraucherverträge › Digitale Produkte, §§ 327 ff. BGB