§ 2267 BGB
- § 2267 BGB
Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er seine Unterschrift beigefügt hat.
5 Fundstellenin 2 Schemata
- ErbrechtSchema
Wirksamkeit › Form · Gemeinschaftliches Testament · Prüfung eines gemeinschaftlichen Testaments, §§ 2265 ff. BGB › Wirksame Testamentserrichtung
- Familie ErbSchema
Bei § 2078 BGB muss die Kausalität zwischen Irrtum und Verfügung positiv vom Anfechtenden nachgewiesen… · Wirksame Testamentserrichtung