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§ 2267 BGB

  • § 2267 BGB

Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament

Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er seine Unterschrift beigefügt hat.

5 Fundstellenin 2 Schemata

  • ErbrechtSchema

    Wirksamkeit › Form · Gemeinschaftliches Testament · Prüfung eines gemeinschaftlichen Testaments, §§ 2265 ff. BGB › Wirksame Testamentserrichtung

  • Familie ErbSchema

    Bei § 2078 BGB muss die Kausalität zwischen Irrtum und Verfügung positiv vom Anfechtenden nachgewiesen… · Wirksame Testamentserrichtung