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§ 2287 BGB

  • § 2287 BGB
  • §§ 2287 i.V.m. 812 ff. BGB

Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

5 Fundstellenin 2 Schemata

  • ErbrechtSchema

    Erbverzicht · Prüfung eines gemeinschaftlichen Testaments, §§ 2265 ff. BGB › Wirkungen

  • Familie ErbSchema

    Rechtliche Möglichkeiten im Falle eines Erbverzichts, falls die Abfindung für den Erbverzicht…