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§ 2101 BGB

  • § 2101 Abs. 2 BGB
  • §§ 2101–2110 BGB

Noch nicht gezeugter Nacherbe

(1) Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie als Nacherbe eingesetzt ist. Entspricht es nicht dem Willen des Erblassers, dass der Eingesetzte Nacherbe werden soll, so ist die Einsetzung unwirksam.

(2) Das Gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfall zur Entstehung gelangt; die Vorschrift des § 80 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

3 Fundstellen

  • DefinitionenSchema

    Erbfähigkeit

  • ErbrechtSchema

    Widerruf eines Testaments, § 2253 BGB › Auslegung eines Testaments:

  • Familie ErbSchema

    Auslegung eines Testaments: