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§ 2088 BGB

  • § 2088 BGB

Einsetzung auf Bruchteile

(1) Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die Einsetzung auf einen Bruchteil der Erbschaft beschränkt, so tritt in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge ein.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser mehrere Erben unter Beschränkung eines jeden auf einen Bruchteil eingesetzt hat und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen.

2 Fundstellen

  • ErbrechtSchema

    Widerruf eines Testaments, § 2253 BGB › Nach welchen Vorschriften wird ermittelt, wie mit dem Rest verfahren…

  • Familie ErbSchema

    Nach welchen Vorschriften wird ermittelt, wie mit dem Rest verfahren wird, wenn der Erblasser lediglich über…