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§ 2089 BGB

  • § 2089 BGB

Erhöhung der Bruchteile

Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein, so tritt, wenn jeder von ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ist und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen, eine verhältnismäßige Erhöhung der Bruchteile ein.

2 Fundstellen

  • ErbrechtSchema

    Widerruf eines Testaments, § 2253 BGB › Nach welchen Vorschriften wird ermittelt, wie mit dem Rest verfahren…

  • Familie ErbSchema

    Nach welchen Vorschriften wird ermittelt, wie mit dem Rest verfahren wird, wenn der Erblasser lediglich über…