§ 2258 BGB
- § 2258 BGB
Widerruf durch ein späteres Testament
(1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.
(2) Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.
2 Fundstellen
- ErbrechtSchema
Widerruf eines Testaments, § 2253 BGB
- Familie ErbSchema
Widerruf eines Testaments: § 2253 BGB: