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§ 2258 BGB

  • § 2258 BGB

Widerruf durch ein späteres Testament

(1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.

(2) Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.

2 Fundstellen

  • ErbrechtSchema

    Widerruf eines Testaments, § 2253 BGB

  • Familie ErbSchema

    Widerruf eines Testaments: § 2253 BGB: