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§ 2293 BGB

  • §§ 2293–2295 BGB
  • §§ 2293 ff. BGB

Rücktritt bei Vorbehalt

Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat.

4 Fundstellenin 2 Schemata

  • ErbrechtSchema

    Prüfung einer wirksamen Verfügung von Todes wegen › Wirksamkeit · Erbvertrag › Die vertragsmäßigen Verfügungen des § 2278 Abs. 1, Abs. 2 BGB haben grundsätzlich…

  • Familie ErbSchema

    Wirksame Verfügung von Todes wegen · Die vertragsmäßigen Verfügungen des § 2278 I, II BGB haben grundsätzlich Bindungswirkung, § 2289 I 2 BGB…