§ 2293 BGB
- §§ 2293–2295 BGB
- §§ 2293 ff. BGB
Rücktritt bei Vorbehalt
Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat.
4 Fundstellenin 2 Schemata
- ErbrechtSchema
Prüfung einer wirksamen Verfügung von Todes wegen › Wirksamkeit · Erbvertrag › Die vertragsmäßigen Verfügungen des § 2278 Abs. 1, Abs. 2 BGB haben grundsätzlich…
- Familie ErbSchema
Wirksame Verfügung von Todes wegen · Die vertragsmäßigen Verfügungen des § 2278 I, II BGB haben grundsätzlich Bindungswirkung, § 2289 I 2 BGB…