§ 681 BGB
- § 681 BGB
- §§ 681 Satz 2, 677 BGB
Nebenpflichten des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.
2 Fundstellen
- BereicherungsrechtSchema
Anwendbarkeit › Neben GoA bei Geschäftsbesorgungen aufgrund fehlgeschlagener Verträge
- VertragsrechtSchema
Rechtsfolge › Geschäftsherr