Zum Inhalt springen

§ 300 BGB

  • § 300 Abs. 1 BGB
  • § 300 Abs. 2 BGB
  • § 300 BGB

Wirkungen des Gläubigerverzugs

(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

(2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.

6 Fundstellenin 3 Schemata

  • DefinitionenSchema

    Gefahrtragungsregeln › Leistungsgefahr

  • VertragsrechtSchema

    Gläubigerverzug, §§ 293 ff. BGB › Rechtsfolge

  • Schuldrecht ATSchema

    Befreiung eines Schuldners einer Gattungsschuld von seiner Leistungspflicht · Gläubigerverzug (= Annahmeverzug) gem. § 293 BGB › Rechtsfolge · § 300 Abs. 2 BGB