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Nur im Rahmen von Verfahrensgrundrechten, Ausnahmen

Öffentliches Recht

Universitäten bei Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GG, Rundfunkanstalten bei Art. 5 Abs. 1 GG und Kirchen bei Art. 4 GG.

VerfassungsprozessR