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Schadensersatzpflicht (§§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB)

Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt

Änderungen

Noch kein Eintrag.

§§ 823 Abs. 1 i.V.m. 249 Abs. 1 BGB
1.
Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB
2.
andauernde Beeinträchtigung oder Wiederholungsgefahr
→
Rechtsfolge