Eintragung gem. § 885 Abs. 1 BGB
- Zivilrecht
Die Eintragung erfolgt in Abteilung Abs. 2 des Grundbuchs („sonstige Belastungen des Grundstücks“ – gelb).
Die Eintragung erfolgt in Abteilung Abs. 2 des Grundbuchs („sonstige Belastungen des Grundstücks“ – gelb).