Nur bei § 154 StGB
- Strafrecht
Bei verfahrensfehlerhafter Vereidigung, z.B. unter Verletzung von §§ 52 Abs. 3, 55 Abs. 2, 60, 62 StPO, kann die Strafe gem. § 154 Abs. 2 StGB gemildert werden.
Bei verfahrensfehlerhafter Vereidigung, z.B. unter Verletzung von §§ 52 Abs. 3, 55 Abs. 2, 60, 62 StPO, kann die Strafe gem. § 154 Abs. 2 StGB gemildert werden.