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(Quasi-)Negatorischer Rechtsschutz

Zivilrecht

Schutz absoluter, eigentumsähnlicher sonstiger Rechte gem. § 823 Abs. 1 BGB. Quasinegatorischer Rechtsschutz besteht bzgl. aller anderen durch §§ 823 ff. BGB geschützten Rechtsgüter und Interessen.

Definitionen