Rangwirkung
- Zivilrecht
Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung, § 883 Abs. 3 BGB.
Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung, § 883 Abs. 3 BGB.