Repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt
- Öffentliches Recht
Ein Verhalten ist gesetzlich unerwünscht, doch der Billigkeit (= Einzelfallgerechtigkeit) halber steht es im Ermessen der Behörde, den Ersuchenden vom Verbot zu befreien.
Ein Verhalten ist gesetzlich unerwünscht, doch der Billigkeit (= Einzelfallgerechtigkeit) halber steht es im Ermessen der Behörde, den Ersuchenden vom Verbot zu befreien.