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Verwaltung der Erbengemeinschaft

Grundsätzlich steht nach § 2038 Abs. 1 BGB die Verwaltung den Miterben gemeinschaftlich zu. Entschieden wird durch Mehrheitsbeschluss, §§ 2038 Abs. 1 2 Hs. 1 i.V.m. Abs. 2 1, 745 BGB. Ausnahme: § 2038 Abs. 1 2 Hs. 2 BGB – Zur Erhaltung notwendige Maßnahmen kann ein Miterbe auch allein treffen, sog. Notgeschäfte. Beispiele: Klageerhebung, falls nur so ein Anspruch gewahrt werden kann. Reparaturmaßnahmen, nicht aber: Wiederaufbau eines zerstörten Hauses.

Zivilrecht · Erbrecht

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