§ 117 BGB
- § 117 Abs. 1 BGB
- § 117 BGB
Scheingeschäft
(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.
2 Fundstellenin 1 Schema
- BGB ATSchema
Unwirksamkeit nach den §§ 116-118 BGB