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§ 120 BGB

  • § 120 BGB

Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

6 Fundstellenin 1 Schema

  • BGB ATSchema

    Zugang (nur bei empfangsbedürftigen Willenserklärung erforderlich) › Einschaltung von Boten · Beseitigung einer fahrlässig ohne Erklärungsbewusstsein abgegebenen Willenserklärung › Anfechtungserklärung · Eigene Willenserklärung des Vertreters › Notwendigkeit · Eigene Willenserklärung des Vertreters › Bote ohne Botenmacht · Anfechtungsgrund › Irrtümer: · Irrtümer: › § 120 BGB (Botenirrtum)