§ 120 BGB
- § 120 BGB
Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
6 Fundstellenin 1 Schema
- BGB ATSchema
Zugang (nur bei empfangsbedürftigen Willenserklärung erforderlich) › Einschaltung von Boten · Beseitigung einer fahrlässig ohne Erklärungsbewusstsein abgegebenen Willenserklärung › Anfechtungserklärung · Eigene Willenserklärung des Vertreters › Notwendigkeit · Eigene Willenserklärung des Vertreters › Bote ohne Botenmacht · Anfechtungsgrund › Irrtümer: · Irrtümer: › § 120 BGB (Botenirrtum)