§ 170 BGB
- § 170 BGB
- § 170 ff. BGB
- §§ 170–173 BGB
- §§ 170 bis 173, 370 BGB
- §§ 170 ff. BGB
- §§ 170, 173 BGB
Wirkungsdauer der Vollmacht
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
9 Fundstellenin 1 Schema
- BGB ATSchema
Grundprinzipien des Stellvertretungsrechts · Bestand › Rechtsgeschäftlich erteile Vertretungsmacht (Vollmacht) · Vertretungsmacht › Bestand · Rechtsscheinvollmacht · Rechtsscheinvollmacht › Die §§ 170-173 BGB enthalten eine gesetzliche Rechtsscheinhaftung, durch die das… · §§ 170 ff. BGB › Objektiver Rechtsscheintatbestand