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§ 170 BGB

  • § 170 BGB
  • § 170 ff. BGB
  • §§ 170–173 BGB
  • §§ 170 bis 173, 370 BGB
  • §§ 170 ff. BGB
  • §§ 170, 173 BGB

Wirkungsdauer der Vollmacht

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.

9 Fundstellenin 1 Schema

  • BGB ATSchema

    Grundprinzipien des Stellvertretungsrechts · Bestand › Rechtsgeschäftlich erteile Vertretungsmacht (Vollmacht) · Vertretungsmacht › Bestand · Rechtsscheinvollmacht · Rechtsscheinvollmacht › Die §§ 170-173 BGB enthalten eine gesetzliche Rechtsscheinhaftung, durch die das… · §§ 170 ff. BGB › Objektiver Rechtsscheintatbestand