§ 171 BGB
- § 171 Abs. 1 BGB
- § 171 Abs. 2 BGB
- § 171 BGB
Wirkungsdauer bei Kundgebung
(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.
4 Fundstellenin 1 Schema
- BGB ATSchema
§§ 170 ff. BGB › Objektiver Rechtsscheintatbestand · Duldungsvollmacht (einmaliges Auftreten bei positiver Kenntnis des Geschäftsherrn hiervon) › Anfechtbarkeit? · Haftung des vollmachtlosen Vertreters auf Schadensersatz: Die Haftung des vollmachtlosen Vertreters ist… · Anfechtung eines Rechtsgeschäfts › Anwendbarkeit