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§ 172 BGB

  • § 172 Abs. 2 BGB
  • § 172 BGB

Vollmachtsurkunde

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

6 Fundstellenin 1 Schema

  • BGB ATSchema

    Formbedürfnis? › Ausnahme: Teleologische Reduktion des § 167 Abs. 2 BGB, abgeleiteter Formzwang. Grund: Unter… · §§ 170 ff. BGB › Objektiver Rechtsscheintatbestand · Objektiver Rechtsscheintatbestand › § 172 BGB · Rechtsscheinvollmacht › Die §§ 170-173 BGB enthalten eine gesetzliche Rechtsscheinhaftung, durch die das… · Zulässigkeit › Der Ausschluss der Anfechtung ist möglich aus Verkehrsschutz- und Bestandsschutzgründen… · Anfechtungsgrund › Irrtümer: