Zum Inhalt springen

§ 306 BGB

  • § 306 Abs. 1 BGB
  • § 306 Abs. 1 und 2 BGB
  • § 306 Abs. 2 BGB
  • § 306 Abs. 3 BGB

Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

3 Fundstellenin 1 Schema

  • BGB ATSchema

    Kollidierende AGB (teilw. = kreuzende AGB) › Lösungsmöglichkeiten · Inzidentprüfung von AGB › Rechtsfolgen mangelnder Einbeziehung / Wirksamkeit von AGB für den Inhalt des… · Rechtsfolgen mangelnder Einbeziehung / Wirksamkeit von AGB für den Inhalt des Vertrags: › Geltungserhaltende…