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§ 324 BGB

  • § 324 BGB

Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

3 Fundstellenin 1 Schema

  • Schuldrecht ATSchema

    §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB · Rücktritt bei Schlechterfüllung bzw. sonstigen (leistungsbezogenen) Pflichtverletzungen · Rücktrittsgründe › gesetzlich