§ 324 BGB
- § 324 BGB
Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
3 Fundstellenin 1 Schema
- Schuldrecht ATSchema
§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB · Rücktritt bei Schlechterfüllung bzw. sonstigen (leistungsbezogenen) Pflichtverletzungen · Rücktrittsgründe › gesetzlich