§ 365 BGB
- § 365 Abs. 1 BGB
- § 365 BGB
Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.
2 Fundstellenin 1 Schema
- Schuldrecht ATSchema
Annahme einer Leistung erfüllungshalber · Rechtliche Beurteilung der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens beim Neuwagenkauf