§ 420 BGB
- § 420 BGB
- §§ 420 ff. BGB
Teilbare Leistung
Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.
3 Fundstellenin 1 Schema
- Schuldrecht ATSchema
Schuldnermehrheit · Schuldnermehrheit › Formen der Schuldnermehrheit gem. §§ 420 ff. BGB · Formen der Gläubigermehrheit