§ 568 BGB
- § 568 Abs. 1 BGB
- §§ 568 ff. BGB
Form und Inhalt der Kündigung
(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.
(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.
2 Fundstellenin 1 Schema
- VertragsrechtSchema
Wohnraummiete, §§ 549 ff. BGB · Ordentliche Kündigung durch den Vermieter im Rahmen eines Wohnraummietvertrags