§ 573c BGB
- § 573c Abs. 1 BGB
- § 573c Abs. 4 BGB
Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
2 Fundstellenin 1 Schema
- VertragsrechtSchema
Qualifizierte / einfache Befristung i.R. eines Mietvertrages über Wohnraum › Einfache Befristung (ohne Grund)… · Ordentliche Kündigung durch den Vermieter im Rahmen eines Wohnraummietvertrags