§ 651j BGB
- § 651j Abs. 1 BGB
- § 651j BGB
Verjährung
Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
2 Fundstellenin 1 Schema
- VertragsrechtSchema
Ansprüche und Rechtsbehelfe des Reisenden bei Reisemängeln