Zum Inhalt springen

§ 651j BGB

  • § 651j Abs. 1 BGB
  • § 651j BGB

Verjährung

Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

2 Fundstellenin 1 Schema

  • VertragsrechtSchema

    Ansprüche und Rechtsbehelfe des Reisenden bei Reisemängeln