§ 721 BGB
- § 721 BGB
- §§ 721, 722 BGB
Persönliche Haftung der Gesellschafter
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert
Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.
§ 721 BGB
Akzessorische Gesellschafterhaftung kodifiziert (früher Analogie zu § 128 HGB)
· neu eingefügt seit 1.1.2024
2 Fundstellenin 1 Schema
- GesellschaftsrechtSchema
Haftung in der GbR · Sonstige Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis