§ 90a BGB
- § 90a BGB
Tiere
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
2 Fundstellen
- § 242 StGB (Diebstahl); § 243 StGB (Besonders schwerer Diebstahl)Schema
Fremde bewegliche Sache
- VertragsrechtSchema
A. Kaufvertrag