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§ 96 BGB

  • § 96 BGB

Rechte als Bestandteile eines Grundstücks

Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.

2 Fundstellen

  • DefinitionenSchema
  • VorkaufsrechtAnspruchsziel

    §§ 1098 Abs. 1, 464 Abs. 2, 433 Abs. 1 BGB (Vorkaufsrecht) › Wirksamer Erwerb eines Vorkaufsrechtes