§ 96 BGB
- § 96 BGB
Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.
2 Fundstellen
- DefinitionenSchema
- VorkaufsrechtAnspruchsziel
§§ 1098 Abs. 1, 464 Abs. 2, 433 Abs. 1 BGB (Vorkaufsrecht) › Wirksamer Erwerb eines Vorkaufsrechtes