Vergleichsvertrag
- Öffentliches Recht
Bei einem Vergleichsvertrag nach § 55 VwVfG wird eine bestehende rechtliche Ungewissheit durch einen Kompromiss, d.h. durch ein gegenseitiges Nachgeben in dieser Frage, in einem Vertrag überwunden.
Bei einem Vergleichsvertrag nach § 55 VwVfG wird eine bestehende rechtliche Ungewissheit durch einen Kompromiss, d.h. durch ein gegenseitiges Nachgeben in dieser Frage, in einem Vertrag überwunden.