§ 106 BGB
- § 106 BGB
- §§ 106 ff. BGB
Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
5 Fundstellenin 2 Schemata
- BereicherungsrechtSchema
§ 819 Abs. 1 BGB, dh die Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes, ist gleichzusetzen mit § 142 Abs. 2…
- BGB ATSchema
Minderjährige, §§ 2, 106 BGB › Partielle Geschäftsfähigkeit nach §§ 112, 113 BGB? · Geltung der §§ 104 ff. BGB im nichtrechtsgeschäftlichen Bereich › Keine einheitliche Regelung für die übrigen… · Sonstiges › Bösgläubigkeit i.S.v. § 819 Abs. 1, § 990 BGB · Geltung der §§ 104 ff. BGB im nichtrechtsgeschäftlichen Bereich › Besitzerwerb, -aufgabe, -übertragung