§ 1356 BGB
- § 1356 Abs. 1 2 BGB
- § 1356 Abs. 1 BGB
- § 1356 Abs. 1 Satz 2 BGB
- § 1356 Abs. 2 BGB
- § 1356 Abs. 2 Satz 1 BGB
- § 1356 Abs. 2 Satz 2 BGB
- § 1356 BGB
Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.
4 Fundstellenin 2 Schemata
- DefinitionenSchema
Wirkungen › Allgemeine Wirkungen · Allgemeine Wirkungen › Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, § 1356 BGB · Ehe › Entscheidungsbefugnis
- Familie ErbSchema
Ehewirkungen › Allgemeine Wirkungen