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§ 1356 BGB

  • § 1356 Abs. 1 2 BGB
  • § 1356 Abs. 1 BGB
  • § 1356 Abs. 1 Satz 2 BGB
  • § 1356 Abs. 2 BGB
  • § 1356 Abs. 2 Satz 1 BGB
  • § 1356 Abs. 2 Satz 2 BGB
  • § 1356 BGB

Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit

(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.

(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.

4 Fundstellenin 2 Schemata

  • DefinitionenSchema

    Wirkungen › Allgemeine Wirkungen · Allgemeine Wirkungen › Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, § 1356 BGB · Ehe › Entscheidungsbefugnis

  • Familie ErbSchema

    Ehewirkungen › Allgemeine Wirkungen