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§ 1372 BGB

  • §§ 1372 ff. BGB

Zugewinnausgleich in anderen Fällen

Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.

5 Fundstellenin 2 Schemata

  • DefinitionenSchema

    Güterrechtliche Wirkungen › Gesetzlich (Regelfall): Zugewinngemeinschaft, §§ 1363-1391 BGB · Nichteheliche Lebensgemeinschaft › Ausgleich für geleistete Dienste

  • Familie ErbSchema

    Güterstände unter Eheleuten: · Ausgleich für geleistete Dienste: