§ 1372 BGB
- §§ 1372 ff. BGB
Zugewinnausgleich in anderen Fällen
Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.
5 Fundstellenin 2 Schemata
- DefinitionenSchema
Güterrechtliche Wirkungen › Gesetzlich (Regelfall): Zugewinngemeinschaft, §§ 1363-1391 BGB · Nichteheliche Lebensgemeinschaft › Ausgleich für geleistete Dienste
- Familie ErbSchema
Güterstände unter Eheleuten: · Ausgleich für geleistete Dienste: