Zum Inhalt springen

§ 1414 BGB

  • § 1414 BGB

Eintritt der Gütertrennung

Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.

3 Fundstellenin 2 Schemata

  • DefinitionenSchema

    Wirkungen › Güterrechtliche Wirkungen

  • Familie ErbSchema

    Ehewirkungen › Güterrechtliche Wirkungen · Güterstände unter Eheleuten: